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   VG Sigmaringen, 29.01.2019 - 4 K 1378/17   

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VG Sigmaringen, 29.01.2019 - 4 K 1378/17 (https://dejure.org/2019,84016)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 29.01.2019 - 4 K 1378/17 (https://dejure.org/2019,84016)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 29. Januar 2019 - 4 K 1378/17 (https://dejure.org/2019,84016)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Klagen auf Genehmigung von Privatschulen nach dem "Uracher Modell" bleiben ohne Erfolg

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine staatliche Genehmigung von Privatschulen nach dem "Uracher Plan"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 30.01.2013 - 6 C 6.12

    Privatschulfreiheit; Ersatzschulbegriff; Erziehungsziel als Lehrziel im Sinne von

    Auszug aus VG Sigmaringen, 29.01.2019 - 4 K 1378/17
    Die Schule nach dem Uracher Plan erfülle die Kriterien, welche das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6/12 -, juris Rn. 13 bis 15 aufgestellt habe.

    Regelungsspielraum verbleibt dem Landesgesetzgeber im Hinblick auf die Festlegung bestimmter personenbezogener Voraussetzungen wie insbesondere der Zuverlässigkeit des Schulträgers bzw. der für ihn handelnden Personen (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 - 6 C 6/12 -, juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.05.2018 - 9 S 653/16 -, juris Rn. 34).

    Nicht konstitutiv für Ersatzschulen ist das nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts aus einer staatlichen Anerkennung folgende Recht, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (sog. Öffentlichkeitsrechte; vgl. zu alledem: BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 - 6 C 6/12 -, juris Rn. 10).

    Hierin wird die staatliche Schulhoheit (Art. 7 Abs. 1 GG) manifest, die im Wirkbereich der Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 GG) zwar abgeschwächt, aber nicht aufgehoben ist (vgl. zu alledem: BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 - 6 C 6/12 -, juris Rn. 11).

    Die Ersatzschuleigenschaft bestimmt sich primär anhand äußerer Strukturmerkmale wie insbesondere Schulform sowie Art und Dauer des Bildungsgangs, nicht aber anhand pädagogisch-konzeptioneller Gegebenheiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 - 6 C 6/12 -, juris Rn. 12 und BVerwG, Urt. v. 21.12.2016 - 6 BN 1/16 -, juris Rn. 7).

    Der Ersatzschulbegriff führt allerdings zum Ausschluss der Genehmigungsfähigkeit solcher Privatschulen, die in so gravierender Weise von den im öffentlichen Schulwesen verbreiteten Typen abweichen - beispielsweise durch Ausrichtung der Ausbildung auf staatlich nicht geregelte Abschlüsse -, dass es aus dem Blickwinkel der staatlichen Schulhoheit von vornherein nicht vertretbar wäre, ihren Besuch dem Besuch einer öffentlichen Schule gleichzustellen und als Erfüllung der Schulpflicht zu werten (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 - 6 C 6/12 -, juris Rn. 13).

    Denn für diese Beurteilung gilt, dass es auf wesensmäßige Übereinstimmung ankommt, wohingegen die Verfassung sich in Bezug auf "Lehrziele" im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG weitgehend mit einer bloßen Ergebnisäquivalenz begnügt und insofern einen bindungsschwächeren Prüfungsmaßstab vorgibt (Gleichwertigkeit, nicht Gleichartigkeit; zu alledem vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 - 6 C 6/12 -, juris Rn. 13).

    Unter diesen Umständen wäre es unverhältnismäßig, der Privatschule die Ersatzschulqualität von vornherein abzusprechen und in die Prüfung der einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG gar nicht erst einzutreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 - 6 C 6/12 -, juris Rn. 14 f.).

    Der Antrag ist letztlich darauf gerichtet, den Beklagten zu verpflichten, das Genehmigungsverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts, dass es sich vorliegend um eine (echte) Schule handelt, fortzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 - 6 C 6/12 -, juris Rn. 6, 40 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01

    Schulpflicht-Heimunterricht als Ausnahme

    Auszug aus VG Sigmaringen, 29.01.2019 - 4 K 1378/17
    Die Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.01.2015 - 19 A 2031/13 - und des VGH Baden-Württemberg vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 - seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil sie von anderen Sachverhalten ausgingen ("ausschließliches" Unterrichten zu Hause [Homeschooling] bzw. Fehlen einer organisatorischen Verselbständigung und Verstetigung und eines wechselnden Schülerbestandes - beides Umstände, die bei der hier vorliegenden Schule nach dem Uracher Plan nicht vorlägen).

    Der VGH Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 - ebenfalls ausgeführt, dass die Schulpflicht durch den Besuch einer Schule erfüllt werden müsse und Heimunterricht nicht genüge.

    Laut VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 19 ist eine Schule eine organisierte, auf Dauer angelegte Einrichtung, in der eine im Laufe der Zeit wechselnde Mehrzahl von Schülern zur Erreichung allgemein festgelegter Erziehungs- und Bildungsziele planmäßig durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte gemeinsam unterrichtet wird.

    Schule tritt schon begrifflich der Familie gegenüber (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 19).

    Das hat das Grundgesetz aufgegriffen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 28).

  • OVG Bremen, 03.02.2009 - 1 A 21/07

    Homeschooling: Eltern vor OVG erfolglos - Elternrecht; Freizügigkeit;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 29.01.2019 - 4 K 1378/17
    Weiter hat er dargelegt, dass damit eine zuvor bestehende Absonderung materiell besser gestellter Bevölkerungsschichten beendet und Heimunterricht nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen zugelassen werden sollte (vgl. dazu auch OVG Bremen, Urt. v. 03.02.2009 - 1 A 21/07 -, juris Rn. 37, 39 ff. und BVerfG, Urt. v. 08.04.1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, juris Rn. 62).

    Widerstreitende Rechtspositionen sind nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz in der Weise zu lösen, dass nicht eine von ihnen bevorzugt oder maximal behauptet wird, sondern beide einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (OVG Bremen, Urt. v. 03.02.2009 - 1 A 21/07 -, juris Rn. 43 m.w.N.).

    Dies kann effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 03.02.2009 - 1 A 21/07 -, juris Rn. 50).

    Durch die Rechtsprechung kann dies im Wege der Auslegung nur dann geschehen, wenn die einschlägigen Vorschriften auslegungsfähig sind und eine solche Auslegung zulassen (OVG Bremen, Urt. v. 03.02.2009 - 1 A 21/07 -, juris Rn. 47).

  • BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03

    Keine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen durch Ablehnung einer

    Auszug aus VG Sigmaringen, 29.01.2019 - 4 K 1378/17
    Die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von Parallelgesellschaften entgegenzuwirken und jegliche Minderheiten durch die Verpflichtung zum Schulbesuch zu integrieren (BVerfG - 1 BvR 436/03 -).

    Dieses Verständnis des Schulbegriffs ergibt sich zudem aus Art. 7 Abs. 1 GG selbst, der einen - dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordneten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 29.04.2013 - 1 BvR 436/03 -, juris Rn. 6) - staatlichen Erziehungsauftrag beinhaltet.

    Dieser Auftrag richtet sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen, sondern auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft sollen teilhaben können (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 29.04.2013 - 1 BvR 436/03 -, juris Rn. 7).

    Das Vorhandensein eines breiten Spektrums von Überzeugungen in einer Klassengemeinschaft kann die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog als einer Grundvoraussetzung demokratischer Willensbildungsprozesse nachhaltig fördern (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, juris Rn. 8).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus VG Sigmaringen, 29.01.2019 - 4 K 1378/17
    Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich festgestellt, dass die Frage, ob eine Schule vorliege, nichts mit der Frage der Erfüllung der Schulpflicht zu tun habe (BVerfGE 75, 40, juris Rn. 112).

    Dabei kommt zur Erfüllung des ersten Kriteriums Schule weder dem Bestehen oder Nichtbestehen einer Schulpflicht noch ganz allgemein dem Lebensalter der Schüler irgendeine Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Urt. vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, juris Rn. 111 f.).

    Weiter hat er dargelegt, dass damit eine zuvor bestehende Absonderung materiell besser gestellter Bevölkerungsschichten beendet und Heimunterricht nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen zugelassen werden sollte (vgl. dazu auch OVG Bremen, Urt. v. 03.02.2009 - 1 A 21/07 -, juris Rn. 37, 39 ff. und BVerfG, Urt. v. 08.04.1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, juris Rn. 62).

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VG Sigmaringen, 29.01.2019 - 4 K 1378/17
    Auch das Bundesverfassungsgericht, Urt. v. 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 -, juris Rn. 91 hat ausgeführt: "Die Zusammenfassung aller schulpflichtigen Kinder in einer für alle gemeinsamen Grundschule geht auf die Forderung der Einheitsschulbewegung des 19. Jahrhunderts nach Einheit in Bildung und Bildungsorganisation zurück; sie wollte die damals in unverbundenem Nebeneinander mit den mittleren und höheren Schulen isolierte Volksschule zum Unterbau des ganzen Schulwesens machen, die verschiedenen sozialen Bevölkerungsgruppen unter eine gemeinsame Bildungsidee bringen und gleiche Bildungschancen für alle Kinder herstellen.

    In seinem Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 -, juris Rn. 83 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass hinsichtlich des Vorliegens einer "für alle gemeinsamen Grundschule" allgemeiner Konsens besteht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2015 - 19 A 2031/13

    Ausnahmen vom Grundsatz des Besuchs einer deutschen Schule i.R.d.

    Auszug aus VG Sigmaringen, 29.01.2019 - 4 K 1378/17
    Die Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.01.2015 - 19 A 2031/13 - und des VGH Baden-Württemberg vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 - seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil sie von anderen Sachverhalten ausgingen ("ausschließliches" Unterrichten zu Hause [Homeschooling] bzw. Fehlen einer organisatorischen Verselbständigung und Verstetigung und eines wechselnden Schülerbestandes - beides Umstände, die bei der hier vorliegenden Schule nach dem Uracher Plan nicht vorlägen).

    Vielmehr beinhalteten sie eine gesetzgeberische Grundentscheidung für den regelmäßigen Besuch einer ortsfesten Bildungsstätte, an der durch staatlich oder gleichwertig ausgebildete Lehrkräfte nach Lehrplänen unterrichtet werde (OVG NRW, Beschl. v. 19.01.2015 - 19 A 2031/13 -).

  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 29.01.2019 - 4 K 1378/17
    Dies lässt sich nach Auffassung der Kammer weder dem sog. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 05.02.1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88 -, juris 520 f.) entnehmen noch ergibt sich dies - wie der Kläger offenbar meint - daraus, dass ein solches Schulverständnis den modernen Verhältnissen nicht mehr entspreche.
  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus VG Sigmaringen, 29.01.2019 - 4 K 1378/17
    Damit wird einem staatlichen Schulmonopol eine Absage erteilt; gleichwertige Ersatzschulen dürfen im Verhältnis zu staatlichen Schulen nicht allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verhindert werden (BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 -, juris Rn. 26).
  • VG Sigmaringen, 24.01.2012 - 4 K 3901/10

    Grundschulpflicht

    Auszug aus VG Sigmaringen, 29.01.2019 - 4 K 1378/17
    Die Schulpflicht verfolge auch das Ziel, der Heranbildung von mündigen Staatsbürgern zu dienen, die gleichberechtigt und verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben (u.a. VG Sigmaringen, Urt. v. 24.01.2012 - 4 K 3901/10 -).
  • VG Freiburg, 11.07.2001 - 2 K 2467/00
  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

  • VerfGH Baden-Württemberg, 15.02.2016 - 1 VB 58/14

    Verfassungsbeschwerden einer Privatschule gegen Beschlüsse des

  • BVerwG, 21.12.2016 - 6 BN 1.16

    Akzessorietät der Ersatzschule; Schulart und Bildungsgang

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

  • VG Dresden, 07.03.2007 - 5 K 2283/02
  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2018 - 9 S 653/16

    Ersatzschule ohne Religionsunterricht

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2021 - 9 S 567/19

    Genehmigung einer Schule als Ersatzschule; Integrationsfunktion der allgemeinen

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Januar 2019 - 4 K 1378/17 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Januar 2019 - 4 K 1378/17 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer evangelischen Grundschule (Dietrich-Bonhoeffer-Schule in freier Trägerschaft [Grundschule]) als Ersatzschule gemäß seinem Antrag vom 29.03.2014 zu erteilen.

  • VG Sigmaringen, 30.11.2022 - 4 K 2477/22

    Keine persönliche Kostenfreiheit vor den Verwaltungsgerichten

    Die Erinnerung des Klägers gegen die Gerichtskostenrechnungen vom 28.03.2017 und 20.02.2019, 4 K 1378/17, wird zurückgewiesen.

    Die Beteiligten stritten im Ausgangsverfahren 4 K 1378/17 über die Genehmigung einer Bildungseinrichtung des Klägers nach dem "Uracher Plan" als Ersatzschule (§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 PSchG).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die Gerichtsakte im Verfahren 4 K 1378/17 Bezug genommen.

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